Satzung

Registereintragung 11.03.2015 – Amtsgericht Charlottenburg – VR 33927, Eintragungsnummer 1 / Satzungsänderung zum 29.03.2017 erfüllt die Satzungsmäßigen Vorausetzungen nach den §§ 51, 59, 60, und 61 AO

Die Körperschaft fördert gemeinnützige Zwecke

FÖRDERINITIATIVE THE LOVERS e.V.
Präambel: Netzwerk für die ganzheitliche Förderung und Integration von Frauen, Familien und Balance in der Gesellschaft.

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderinitiative The Lovers e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Förderung des Schutzes der Familie.

(2) Der Verein steht für soziale Nachhaltigkeit und engagiert sich überwiegend lokal. Der Verein vernetzt, informiert, fördert, unterstützt unentgeltlich und bietet mit seiner Arbeit Lösungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, besonders für Alleinerziehende, für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern, sowie für das Ausleben moderner Weiblichkeit und moderner Männlichkeit an. Darüber hinaus gibt er Frauen, Männern, Familien, Initiativen und Unternehmen Impulse, Berufs- und Privatleben in Einklang zu bringen. Der Verein fördert in einem vertrauensvollen Rahmen aktiv den Austausch, die Begegnung und ein „Miteinander anstatt Nebeneinander“.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklich durch

– die Beschaffung von Mitteln für die Förderung des Zweckes der Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen und des Schutzes von Familie

– die Anregung der gesellschaftlichen Diskussion zur Förderung von Frauen, Männern, Familien und Kindern

– kostenfreie Aufklärung und Information, beispielsweise für das Auffangen fehlender Familienstrukturen Alleinerziehender Mütter und Väter, Eltern sowie in Not geratener Kinder

– die Aufnahme des Dialogs der Generationen gegen die Vereinsamung und Überforderung in urbanen Lebensstrukturen

– kostenlose Aufklärung und Wertschätzung des weiblichen und männlichen Potentials sowie der Förderung des Dialogs zwischen Mann und Frau und ihrer Führungsstile und Führungsfähigkeiten

– kostenloses Angebot von Wissenstransfer an Kitas, Schulen, Universitäten und anderen Institutionen

  • 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein wird sich vornehmlich aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen finanzieren.

(6) Beschlüsse über die Änderung der Satzung sind vor Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Der Verein kann ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben.

(3) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind berechtigt, am Vereinsleben teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen.

(4) Ordentliche Mitglieder sind

  1. a) Die Gründungsmitglieder des Vereins
  2. b) Natürliche oder juristische Personen, die bis zum 31.03.2017 als Mitglieder geführt sind.
  3. c) Mitglieder, die nach dem 31.03. 2017 als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.

(5) „Fördermitglieder“ sind Mitglieder, die sich nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, die jedoch die Arbeit, Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise, insbesondere durch finanzielle Zuwendungen, fördern und unterstützen.

(6) Der Vorstands kann Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder besitzen dieselben Rechte wie Fördermitglieder.

  • 5 Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern

(1) Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft ist ein entsprechender, an den Vorstand zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen ist der Antrag von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung, durch Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

(5) Gegen den Beschluss nach § 5 Abs. 3 oder 4 kann das Mitglied Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Im Rahmen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist als ordentlicher Tagesordnungspunkt von der Mitgliederversammlung über die fristgemäße Beschwerde des auszuschließenden Mitglieds zu entscheiden.

  • 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Monats- oder Jahresbeiträge erhoben. Bei der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen.

(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen für die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

  • 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  • 9 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Unter diesen sind ein Vorsitzender, ein Stellvertretender Vorsitzender und ein Finanzvorstand zu bestimmen.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch drei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

(3) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu 720,00€ Euro im Jahr erhalten, maximal in Höhe der gesetzlichen Vorschrift gemäß § 3 Nr. 26 a EStG.

  • 10 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  2. b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  3. c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
  4. d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(2) Öffentliche Stellungnahmen, Presseerklärungen oder -mitteilungen im Namen des Vereins gibt ausschließlich der Vorstand ab.

  • 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des nächsten Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein oder in einem ungekündigtem Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einer juristischen Person als einem Mitglied des Vereins stehen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2) Ein Mitglied des Vorstands kann sein Amt jederzeit niederlegen. Die Niederlegung ist gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

  • 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem der Vorstandsmitglieder einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ein Beschluss nach § 5 Abs. 3 oder § 5 Abs. 4 kann nur gefasst werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes für den Ausschluss eines Mitglieds stimmen.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren, auch per Email oder Fax, beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

  • 13 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann eine im Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem Mitglied stehende Person oder jedes andere Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; kein Mitglied oder Bevollmächtigter kann jedoch mehr als drei Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist – wenn das Gesetz ihr keine weiteren Aufgaben überträgt – für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
  2. b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  3. c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  4. d) Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstands;
  5. e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  6. f) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben oder angeregt werden, um die Eintragung in das Vereinsregister und die Gemeinnützigkeit zu erreichen, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zu Mitgliederversammlung mitzuteilen;
  7. g) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
  8. h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  • 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, auch als Email, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder Email-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

  • 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten.

  • 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandvorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zur betreffenden Versammlung ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich eingereicht werden.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der ordentlichen Mitglieder; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 90% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmern erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  • 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden (§ 17 Abs. 3).

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zu.

STAND: 28. September 2017

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. §71 Abs. 1 S.4 BGB versichert.